Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 29.08.13



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Hauptversammlung der CinemaxX AG am 29. August 2013 in Hamburg

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012. Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die CinemaxX Aktiengesellschaft und den CinemaxX-Konzern für das Geschäftsjahr 2012. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012.

Keine Abstimmung erforderlich

TOP 2:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Ablehnung
Begründung: Sowohl ergebnis- als auch liquiditätsseitig wäre aus Sicht der SdK eine Ausschüttung möglich gewesen.

TOP 3:
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat im abgelaufenen Geschäftsjahr gut gearbeitet und solide Umsatz-, Ergebnis- und Cashflowwerte vorgelegt.

TOP 4:
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Soweit für die SdK erkennbar, hat der Aufsichtsrat seine Kontroll- und Beratungspflichten pflichtgemäß erfüllt.

TOP 5:
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Ablehnung
Begründung: Auch wenn die KPMG sicherlich geeignet ist, Konzern und AG zu prüfen, lehnt die SdK den Beschlussvorschlag aufgrund der wirklich sehr opulenten Beratungshonorare außerhalb der Abschlussprüfung ab. Die SdK ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung eine strikte Trennung zwischen Prüfung und Beratung gegeben sein sollte.

TOP 6:
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Zustimmung
Begründung: Vorbehaltlich einer Vorstellung auf der Hauptversammlung bestehen gegen den Vertreter des Großaktionärs keine Einwendungen.

TOP 7:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Aus-schluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out)

Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt jeden Squeeze out als eine Enteignung zugunsten der Vermögensmehrung anderer privater Dritter aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Barabfindung passt ein solcher Vorgang nach Auffassung der SdK nicht zur bundesrepublikanischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.