Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 16.07.13



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Hauptversammlung der MANZ AG am 16.07.2013

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Ablehnung
Begründung: Eine Entlastung des Vorstandes kann bei dem vorliegenden katastrophalen Ergebnis - im Konzern, wie auch in der AG - nicht gerechtfertigt werden. Dies insbesondere auf Grund der jahrelangen erfolgten aktionärsunfreundlichen Geschäftspolitik, die es auch in den Jahren des positiven Gewinnausweises an einer Dividendenausschüttung fehlen ließ.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Ablehnung
Begründung: An der erfolgreichen Arbeit des AR bestehen erhebliche Zweifel. Nicht nur, das zuvor als katastrophal bezeichnete Jahresergebnis, sondern auch die jahrelange aktionärsfeindliche Dividendenausschüttungspolitik kann nicht zu einer Entlastung der von den Aktionären gewählten Vertreter des AR führen, der den Vorstand weiterhin so walten lässt. Hier wäre aus Sicht der Aktionäre ein \"Mehr an Beratung\" hinsichtlich einer Erfolgsorientierung erforderlich.

TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013

Ablehnung
Begründung: Die SdK wird nicht für die Bestellung der BEST AUDIT GmbH Wirschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer stimmen. Die SdK hält die BEST AUDIT GmbH grundsätzlich für geeignet, den Jahresabschluss zu prüfen, rügt aber eine über das Prüfungsmandat hinausgehende Abhängigkeit. Im Geschäftsbericht wird auf Seite 170 ein Gesamthonorar von T€ 211 ausgewiesen. Dabei werden T€ 61 nicht prüfungsrelevante Leistungen ausgewiesen. Damit ist eine Unabhängigkeit des Prüfers aus Sicht der SdK nicht mehr gegeben. Für Aktionäre ist aber das Testat eines unabhängigen Prüfers ein nicht zu vernachlässigendes Entscheidungskriterium bei seinem Investment.

TOP 5
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die Änderung der Satzung

Ablehnung
Begründung: Ausweislich der Satzung verfügt die Gesellschaft auch nach dem Auslaufen des zur Erneuerung vorgeschlagenen Bedingten Kapitals über Vorratskapitalia im aus Sicht der SdK mehr als ausreichenden Umfang.

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals II zur Gewährung von Bezugsrechten im Rahmen des Manz Performance Share Plan 2008 sowie die Änderung der Satzung

Zustimmung
Begründung: Die SdK wird dem TOP 6, der Aufhebung des bedingten Kapitals II zustimmen, da eine Notwendigkeit auf Grund der inzwischen weggefallenen Gewährung von Bezugsrechten aufgehoben wurde. Es besteht daher kein Bedarf mehr für die Aufrechterhaltung.

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und die Änderung der Satzung

Zustimmung
Begründung: Die SdK begrüßt außerordentlich, dass sich auch diese Gesellschaft einer langjährigen SdK-Forderung anschließt und auf die variable Vergütung des Aufsichtsrates verzichtet. Der Aufsichtsrat sollte in seiner Funktion, der Begleitung und Überwachung des Vorstandes unabhängig sein und daher auch nicht von finanziellen (kurzfristigen) Erfolgen abhängig sein.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.