Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 12.06.13



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Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Keine Abstimmung erforderlich

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung
Begründung: Der Gewinn ist im Jahr 2012 um 43% gefallen und die Dividende folgt dieser Entwicklung. Die Ausschüttungsquote beträgt ca. 38%. Da nach wie vor Klinikkäufe auf der Tagesordnung stehen, gleichzeitig aber durch die Turbulenzen im letzten Jahr im Zusammenhang mit der gescheiterten Übernahme durch Fresenius, die Unsicherheit zugenommen hat, ist eine solide Kapitalausstattung sinnvoll und eine höhere Ausschüttung nicht anzuraten.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: In großen Teilen hat der Vorstand im letzten Jahr gewechselt. In einer turbulenten Zeit scheint der Vorstand das Beste daraus gemacht zu haben. Der Rückgang des Ergebnisses, sowie die Unsicherheiten durch den Übernahmeversuch sind dem Vorstand nur, wenn überhaupt, sehr bedingt anzulasten.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Antrag auf Einzelentlastung
Zustimmung, alle außer Hr. Münch
Begründung: Die durch die Übernahme ausgelösten Turbulenzen sind dem Aufsichtsrat generell nicht anzulasten, da sie durch eine private Entscheidung von Herrn Münch zum Verkauf seiner Anteile ausgelöst worden sind.

Ablehnung: Hr. Münch
Begründung: Ausgelöst durch eine private Entscheidung von Herrn Münch zum Verkauf seiner Anteile kam die Gesellschaft in Turbulenzen, die sich auch im Wechsel von Vorständen niederschlug. Generell kann die Entscheidung von Herrn Münch, die sicher nach reiflicher Überlegung gefällt wurde, ihm nicht angelastet werden. Die Umsetzung allerdings scheint in großen Teilen schlecht organisiert worden zu sein und Herr Münch sollte dafür die Verantwortung tragen. Die Fachliche Kompetenz und der Einsatz von Herrn Münch für die Firma stehen nach wie vor außer Frage und ein Verbleib im Aufsichtsrat wird ausdrücklich begrüßt.

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Zustimmung
Begründung: Herr Dr. Korte ist bereits als Ersatzmitglied im Aufsichtsrat. Die fachliche Eignung scheint gegeben zu sein.

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Ablehnung
Begründung: Die Höhe des Honorars erscheint mit EUR 2,7 Mio. sehr hoch und liegt auf dem Niveau des Vorjahres. Zusätzlich hat Rhön andere Abschlussprüferleistungen von EUR 1,1 Mio., so dass sich die gesamten Kosten auf EUR 3,8 Mio. belaufen. Natürlich bedeuten die vielen Kliniken und Akquisitionen erhöhte Prüfungsanforderungen doch erscheint der Betrag sehr hoch und muss hinterfragt werden. Von den sonstigen Prüfungsleistungen entfallen EUR 0,9 Mio. auf sonstige, von anderen Prüfern durchgeführte, Beratungsleistungen. Dieses erscheint vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Unabhängigkeit des wichtigen Instituts der Abschlussprüfung als zu hoch. Die SdK fordert eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung.

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Streichung des § 17 Abs. 4 erster Unterabsatz

Zustimmung
Begründung: Die Forderung einer Mehrheit von mehr als 90% für wesentliche Beschlüsse der Hauptversammlung war ursprünglich zum Schutz vor unfreundlichen Übernahmen und zur Wahrung der Unabhängigkeit des Unternehmens gedacht. Während der Schutz von Minderheiten grundsätzlich im Interesse der SdK ist, hat sich solch ein hohes Quorum als unpraktikabel erwiesen. Nach dem gescheiterten Übernahmeversuch durch Fresenius, sind unterschiedliche Interessengruppen und Wettbewerber maßgeblich am Unternehmen beteiligt, die auch unterschiedliche Ziele verfolgen können. Dadurch besteht die Gefahr einer dauerhaften Blockade, so dass notwendige wichtige unternehmerische Entscheidungen (auch operative, wie z.B. den Kauf von Kliniken) zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre nicht mehr gefällt werden können. Obwohl fraglich ist, ob eine Abschaffung der 90% Grenze nicht ebenfalls ein „wesentlicher Beschluss“ ist und damit ebenfalls der 90% Zustimmung bedarf und damit wahrscheinlich nicht die erforderliche Mehrheit der HV finden kann, setzt sich die SdK für die Aufhebung der 90% Grenze ein.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.