Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentliche Hauptversammlung am 18.12.12



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Abstimmverhalten zur a.o. HV der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding am 18.12.2012

TOP 1
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz

Ablehnung:
Begründung: Ungeachtet der Frage nach der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung sind derartige Zwangsenteignungen aus aktienkulturellen und rechtlichen Grundsätzen heraus abzulehnen, dies umso mehr, als diese nur dazu dienen, einen Sondervorteil zugunsten des Mehrheitsaktionärs zu begründen. Es fällt generell auf, dass ein den Groß- und Mehrheitsaktionären nur allzu willfähriger Gesetzgeber die Anforderungen für eine derartige Zwangsenteignung immer weiter absenkt (90% statt 95%) und damit eine scheuchende Entwertung des Eigentums aktiv befördert. Der Mehrheitsaktionär mag die Streubesitzaktionäre von der Vorteilhaftigkeit seiner geplanten Geschäftspolitik und der Attraktivität der angebotenen Zahlung im Rahmen der bilateralen Verhandlungen überzeugen, wie es dem Leitbild einer freiheitlichen Eigentumsordnung entspricht. Damit sind Zwangsinstrumente dieser Art schlicht und ergreifend unvereinbar!!! Es gilt, sich als wehrhafter Aktionär diesen Bestrebungen aktiv zu widersetzen. Insoweit ist es geradezu beschämend, dass die Verwaltung diesen Antrag unterstützt und nicht den Mut hat, dagegen zu opponieren.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsvorschlägen abgewichen werden.

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