Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 19.06.12



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Hauptversammlung der Manz AG am 19.6.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Die SdK wird dem Verwaltungsvorschlag, der Entlastung des Vorstands nicht zustimmen. Wir kritisieren seit Jahren die unbefriedigende Ergebnissituation und vor allem die fehlende Dividendenausschüttung. Zwar teilt die SdK explizit wirkungsvoll unterstützende Maßnahmen, die ein weiteres Wachstum der Gesellschaft sichern. Allerdings handelt es sich bei der Manz AG um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, in der im Gegensatz zu familiengeführten Unternehmen nicht alle Gewinne wieder in die Gesellschaft zu investieren sind. Aktionäre haben eben auch ein Recht, an den Früchten des Erfolges teilzuhaben. Dies sind nun einmal nach dem AktG die Dividendenausschüttung und Kurssteigerungen. Beides ist bei der Gesellschaft nicht gegeben. Insbesondere hat die Gesellschaft noch nie eine Dividendenausschüttung vorgenommen und es fehlt auch ein Konzept, wie man möglicherweise Gewinne aus asiatischen Tochtergesellschaften transferiert. Auch teilt die SdK nicht die Auffassung, dass die Manz AG als Solarunternehmen eingestuft wird, wenngleich sie in diesem Bereich als Produzent mit kompletten Fertigungslinien für die Solarkollektorenproduktion tätig ist. Die SdK erkennt positiv an, dass man die Abhängigkeit von der Solarindustrie durchaus strategisch gemindert hat, teilt aber nicht die Auffassung, dass das Unternehmen einer sogenannten Kollektivstrafe von der Börse abgeurteilt wird. Die Manz AG ist eine Gesellschaft, die mittlerweile weite Teile ihres Umsatzes in den Bereichen FPD generiert und nahezu keine Produktion in Deutschland unterhält. Der Vorstand ist gut beraten, über sein Unternehmenskonzept gründlich nachzudenken.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Die SdK wird den Aufsichtsrat nicht entlasten. Aus unserer Sicht ist der AR nicht in der Lage, den Vorstand zum nachhaltigen Durchbruch zu verhelfen. Ein \"weiter so\" wird von der SdK als unbefriedigend angesehen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Gegen den vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bestehen von Seiten der SdK derzeit keine Bedenken.

TOP 5
Beschlussfassung über die Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen mit der Manz Tübingen GmbH, der Manz Coating GmbH und der Manz CIGS Technology GmbH

Zustimmung
Begründung: Die SdK hält die Regelung der Gewinnabführungsverträge gemäß der Tagesordnung grundsätzlich für sinnvoll, weil es aus unserer Sicht eine Verwaltungsvereinfachung unter den Gesichtspunkten der steuerlichen Optimierung darstellt. Allerdings bestehen Bedenken bei der Verweigerung der Gewinnausschüttung von Gewinnvorträgen aus der Zeit vor Vertragsabschluss sowie aus der Auflösung von Rücklagen. Die genannten Gesellschaften sind 100 %-ige Töchter der Manz AG und letztendlich mit dem Kapital der Aktionäre gekauft worden. Warum die Aktionäre auf ein möglicherweise in den Gesellschaften nicht benötigtes Kapital verzichten sollten wird auf der HV zu klären sein. Sollte hier lediglich eine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Aktionäre bevorzugt werden, so wäre hier mit NEIN zu stimmen.

TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2012) und die Schaffung eines bedingten Kapitals IV sowie die Änderung der Satzung

Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt Aktienoptionen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab und fordert stattdessen die Hergabe von Aktien zum Börsenkurs (ggf. für Mitarbeiter mit Abschlag). Hier wird aber der Eindruck genährt, dass die Gesellschaft mit ihren Gremien sich zunehmend um ihr eigenes Wohl sorgt. Dies wird durch die volle Ausschöpfung des Performence Shareplanes aus dem vergangenen Jahr deutlich. Da seit Gründung der Gesellschaft für die Aktionäre kein erkennbarer Vorteil ersichtlich ist, weigert sich die SdK, einer fortgesetzten Vergütungssteigerung einseitig für den Vorstand und das Führungsteam unter Vernachlässigung der Aktionäre zuzustimmen.

TOP 7
Beschlussfassung über die Herabsetzung des bedingten Kapitals II zur Gewährung von Bezugsrechten im Rahmen des Manz Performance Share Plan 2008 sowie die Änderung der Satzung

Zustimmung
Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die Herabsetzung des bedingten Kapitals II.

TOP 8
Beschlussfassung über die Herabsetzung des bedingten Kapitals III zur Gewährung von Bezugsrechten im Rahmen des Manz Performance Share Plan 2011 sowie die Änderung der Satzung

Zustimmung
Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die Herabsetzung des bedingten Kapitals III.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.