Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 14.06.12



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Hauptversammlung der evotec AG am 14.6.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec AG zum 31. Dezember 2011, der Lageberichte für die Evotec AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat den im Jahr 2009 begonnenen Aktionsplan 2012 mit geändertem Fokus und Betonung von Wachstum auch im Geschäftsjahr 2011 erfolgreich weitergeführt. Der Umsatz konnte Jahr für Jahr gesteigert werden, das Nettoergebnis ist im zweiten Jahr hintereinander positiv mit deutlicher Steigerung auf 8% vom Umsatz. Die bis 2009 aufgelaufenen horrenden Verluste – Bilanzverlustvortrag von knapp 620 Mio. € - konnten leicht reduziert werden. Das Unternehmen dürfte mit dem neuen Aktionsplan 2016 – „Marktführer für Wirkstoffforschungsleistungen“- auf dem richtigen Weg sein. Die katastrophalen 10 Jahre seit Einführung des Unternehmens an der Börse im Jahr 1999 dürften operativ endgültig überwunden sein. Die Nichtzahlung einer Dividende und die schwache Entwicklung des Aktienkurses sind durch die Historie des Unternehmens begründet.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat offensichtlich seinen Anteil am weiteren Erfolg des Unternehmens im Geschäftsjahr 2011 beigetragen durch strategische Beratung des Vorstands und durch Überwachung seiner Geschäftsführung. Zu kritisieren bleiben allerdings die nicht angemessene Höhe der Vorstandsvergütung sowie die Gewährung von Bezugsrechten für Aktien durch Ausgabe weiterer Aktien aus bedingtem Kapital (siehe auch unten TOPs 5 + 7).

TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Zustimmung
Begründung: Gegen die Wiederbestellung von KPMG bestehen keine Bedenken. Die bisherigen Prüfungen sind offensichtlich vollständig und kompetent erfolgt.

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Ablehnung
Begründung: Grundsätzlich ist nichts gegen die Systematik des Vergütungssystems des Vorstands einzuwenden. Allerdings zeigt sich schon am Beispiel der Vergütung für das Geschäftsjahr 2011, dass das System zu unangemessen hohen Vergütungen führt. Eine Erhöhung der Vorstandsvergütung um 56% (!) aufgrund eines ordentlichen Ergebnisses zeugt von unangemessenen Steigerungsmöglichkeiten. Auch die Gesamtsumme ist mit jetzt 3,2 Mio. € insgesamt zu hoch für 4 Vorstandsmitglieder eines Unternehmens mit 80 Mio. € Umsatz, einer schwachen Aktienkursentwicklung und der Nichtzahlung einer Dividende. Außerdem soll ein Großteil der Vergütung in Aktien erfolgen, die aus bedingtem Kapital zusätzlich ausgegeben werden und zu einer Verwässerung der Anteile der Alt-Aktionäre führen.

TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2012)

Ablehnung
Begründung: Das neue GK 2012 soll 25% des Grundkapitals betragen. Dies überschreitet grundsätzlich die von der SdK tolerierten Grenzen, welche dem Schutz der Altaktionäre dienen. Eine Regelung zum Überbezug zugunsten aller Altaktionäre fehlt. Bei Sachkapitalerhöhungen wäre eine Verpflichtung zur Vorlage von der geschlossenen Verträge und eingeholten Bewertungsgutachten.

TOP 7
Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance Plans 2012 (SPP 2012) aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung

Ablehnung
Begründung: Wie schon zu TOP 5 angeführt, ist das Unternehmen aufgrund der katastrophalen ersten 10 Jahre an der Börse nicht in der Lage, den Aktionären angemessene Dividenden und eine marktgerechte Entwicklung des Aktienkurses zu bieten. Die Kursentwicklung ist seit Jahren leicht negativ. In dieser Situation ist es nicht geboten, Führungskräften zu Lasten der Alt-Aktionäre neue Aktien aus bedingtem Kapital zu offerieren. Zumal der Wert der Bezugsrechte – gemessen am Beispiel des Vorstands – als unangemessen hoch empfunden wird.

TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung des Gewinnbezugsrechts junger Aktien, die künftig zur Bedienung von Aktienoptionsprogrammen aus den bedingten Kapitalia gemäß § 5 Absätze (5) bis (8), (10) und (11) ausgegeben werden und Satzungsänderungen

Zustimmung
Begründung: Die Neuregelung der relativ komplizierten bisherigen Regelung scheint aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt zu sein, ohne den Betroffenen einen maßgeblichen Vorteil einzuräumen.

TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung der Ausübungszeiträume des Aktienoptionsprogramms 2011 der Gesellschaft

Zustimmung
Begründung: Die bisherige Begrenzung der Ausübungszeiträume der Bezugsrechte auf jeweils 3 Wochen ist im Vergleich mit Regelungen in anderen Unternehmen zu restriktiv. Es scheint sinnvoll zu sein, die Begrenzung aufzugeben mit den vorgesehenen Sperrfristen von jeweils 3 Wochen im Zuge der aufgeführten Bekanntmachungen von Unternehmensdaten.

TOP 10
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), Neuschaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderungen

Ablehnung
Begründung: Die Möglichkeit der Ausgabe der erwähnten Schuldverschreibungen und die Einräumung eines bedingten Kapitals in Höhe von 25% des bisherigen Grundkapitals mit Bezugsrechtsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Altaktionäre nicht akzeptabel. Insbesondere ist keine Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen im Rahmen der Ermächtigung nach TOP 6 vorgesehen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von den Abstimmungsvorschlägen abgewichen werden.

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