Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentliche Hauptversammlung am 30.03.12



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a.o. Hauptversammlung der Leica Camera AG am 30.3.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

Allgemeines:
Aufgrund einer internen Veranstaltung der SdK ist es der SdK nicht möglich, persönlich auf der außerordentlichen HV vertreten zu sein. Die SdK wird allerdings aufgrund der hohen Bedeutung des Stimmrechtes als Mittel der Aktionärssouveränität und der weitreichenden Bedeutung der Beschlussgegenstände mit der Ausübung der Stimmrechte gemäß nachfolgendem Abstimmverhalten den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft anweisend beauftragen.


TOP 1
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft, Solms, auf die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Ablehnung

Begründung: Die SdK wendet sich gegen jegliche Form des Zwangsausschlusses als ein Mittel der Enteignung, dass mit der bestehenden Eigentumsordnung nicht vereinbar ist. Dies umso weniger als es bei diesem Instrument nur darum geht, dem übernehmenden Gesellschafter einen Sondervorteil zu verschaffen. Dies hat mit Eigentumsschutz und gelebter guter Aktionärskultur nichts gemein.
Darüber hinaus wird auch die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bezweifelt:

• Aufgrund der Neuausrichtung der Gesellschaft auf die Wachstumsnische der \"traditionellen\" Photographie gibt die Planung das Wachstum nicht in realistischer Weise wider, sondern bleibt dahinter zurück.

• Die Marktrisikoprämie liegt mit 4,5% zuungunsten der Minderheitsaktionäre am oberen Ende der nach IDW für vertretbar gehaltenen Skala von 4% - 5%, und spiegelt nicht die aktuelle Erkenntnissituation wider, der zufolge die Marktrisikoprämie deutlich niedriger anzusetzen ist. Auch eine Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnissen fehlt vollständig.

• Auch der sog. Wachstumsabschlag mit 0,75% ist mit den sonstigen Feststellungen des Gutachtens nicht zu vereinbaren und liegt deutlich zu niedrig. Es wird hierbei insbesondere nicht berücksichtigt, dass aufgrund der erfolgreichen Neuausrichtung im Feld der traditionellen Photographie mit Premium-Produkten ein starkes Wachstum zu verzeichnen ist, auch aufgrund des wachsenden Wohlstandes der Industrieländer und sog. Industrieschwellenländer. Die Annahme, dass nicht einmal die Inflationsrate als Wachstumsabschlag einzupreisen ist, kann nur in der Absicht gesehen werden, dem Minderheitsaktionär nicht den wahre/vollen Wert des Unternehmens zuteil werden zu lassen. Gerade Premium-Hersteller haben bei der Weitergabe von Preiserhöhungen an ihre zahlungskräftige Kundschaft keinerlei Probleme.

• Darüber hinaus ist die SdK auch der Auffassung, dass im Rahmen von Beurteilungsspielräumen Parameter immer mit dem für die Aktionäre günstigsten Wert innerhalb der vertretbaren Bandbreite anzusetzen ist, weil das Prognoserisiko bei einer Zwangsenteignung der Enteigner zu tragen hat.


TOP 2
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Leica Camera Aktiengesellschaft, Solms, mit der Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar

Ablehnung
Begründung: Die Barabfindung sowie der Ausgleich (sog. Garantiedividende) sind nicht angemessen. Zur Begründung darf auf die Ausführungen im Rahmen von TOP 1 verwiesen werden.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.