Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 24.01.12



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Hauptversammlung der Siemens AG am 24.01.2012

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 30. September 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-, Vergütungs- und Compliance-Berichts zum Geschäftsjahr 2010/2011

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

Zustimmung
Begründung: Wenn auch die Ausschüttungsquote mit ca. 42% gemessen am Konzernergebnis an der unteren Bandbreite der von der SdK geforderten Quote zwischen 40% und 60% liegt, gilt es allerdings zu bedenken, dass der Ausschüttungsbetrag ca. 94,38% gemessen am AG-Jahresüberschuss ausmacht. Allerdings erwartet die SdK vom Vorstand, in Zukunft für einen deutlich größeren Gleichlauf zwischen Konzern- und AG-Ergebnis zu sorgen (hierzu: vgl. auch TOP 3).

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung
Begründung: Ausweislich der vorgelegten Zahlen mit zum Teil beeindruckenden Steigerungsraten hat der Vorstand eine gute Leistung abgeliefert, insbesondere im Hinblick auf das eher schwierige allgemeinwirtschaftliche Umfeld. Es gilt allerdings zu hinterfragen, ob das unterdurchschnittliche Wachstum des Bereiches \"Health Care\" wirklich nur und/oder im Wesentlichen auf den im Gesundheitsbereich bestehenden Kosten- und damit Preisdruckes zurückzuführen ist. Darüber hinaus erwartet die SdK vom Vorstand und Aufsichtsrat, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen größeren Gleichlauf zwischen Konzern- und AG-Ergebnis zu gewährleisten. Ein \"Spread\" von mehr als 100% zwischen Konzern- und AG-Ergebnis ist nicht akzeptabel, dies umso weniger als einige Bemessungsparameter der Vorstandsvergütung an Konzernkennzahlen anknüpfen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung
Begründung: Ausweislich des AR-Berichtes hat der AR die diesen treffenden Überwachungspflichten erfüllt, insbesondere auch bei der partiellen Neuorganisation des Unternehmens. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn zukünftig der AR-Bericht aussagekräftiger ausfallen könnte. Der AR-Bericht beschreibt zwar die wesentlichen Tätigkeiten, lässt aber deren Ergebnisse offen. So fehlen Ausführungen zu aufgetretenen Interessenkonflikten ebenso wie das Ergebnis der Effizienzprüfung. Auch konnte keine Angabe zur Anwesenheitsquote an den AR-Plenums und AR-Ausschusssitzungen aufgefunden werden, eine \"Kennziffer\", die insbesondere für die Effizienz der AR-Tätigkeit Bedeutung erlangt.
Bezüglich des Vorstandsvergütungsmodelles regt die SdK an, künftig auf change-of-control-Klauseln sowie variable Vergütungsbestandteile mit nur einjähriger Bemessungsgrundlage (Bonuskomponente) zu verzichten. Soweit Aktien - gleich welcher Art - als Entlohnungsbestandteil gewährt werden, sollte darauf geachtet werden, dass bei Zuteilungsreife kein Wahlrecht zwischen dem Aktienbezug oder der Barzahlung besteht, sondern tatsächlich Aktien als Entlohnung gegeben werden.

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

Zustimmung
Begründung: Gegen die Bestellung von Ernst & Young bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der sonstigen vom AP erbrachten Leistungen wird davon ausgegangen, dass es sich bei den sog. \"Anderen Bestätigungsleistungen\" um Leistungen handelt, die einen unmittelbaren Bezug zum Abschluss haben, wie namentlich die Prüfung von Zwischen- und Quartalsabschlüssen. Sollten sich dahinter allerdings auch Leistungen verbergen, die mit dem Abschluss nichts zu tun haben, wäre die Zustimmung zu versagen, wenn derartige Leistungen zusammen mit den erbrachten Steuerberatungsleistungen 25% des Prüfungshonorares für die Abschlussprüfung übersteigen. Die SdK regt an, die Position: \"Andere Bestätigungsleistungen\" künftig genauer nach der Art der Leistungen aufzuschlüsseln.

TOP 6
Ergänzung der Satzung der Siemens AG

Ablehnung
Begründung: Auch die SdK spricht sich für mehr Frauen in den Leitungsorganen, namentlich Vorstand und Aufsichtsrat aus, lehnt aber eine Frauenquote, zumal eine starre/fixe als falsches Instrument ab. Des Weiteren begegnet eine Quote aber auch durchgreifenden juristischen Bedenken. Einziges Kriterium kann und darf die fachliche Qualifikation des Kandidaten sein, eine Bedingung, die der vorgelegten Beschlussvorschlag erstaunlicherweise nicht enthält. Eine Öffnungsklausel für den Fall, dass nicht genügend qualifizierte Kandidatinnen gefunden werden können, fehlt, so dass die Gefahr der falschen, sprich satzungswidrigen Zusammensetzung mit den schwierigen Folgefragen der Auswirkungen dieser satzungswidrigen Zusammensetzung auf die Beschlüsse entsteht. Derartige, auch noch selbst geschaffene Rechtsrisiken und -unsicherheiten werden die Begehrlichkeit nach der Aktie und die Investitionsattraktivität in die Aktie mitnichten erhöhen.
Generell gilt es zu beachten, dass nicht Männer und/oder Frauen gewählt werden, sondern Organwalter, bei denen das Geschlecht vollkommen irrelevant ist. Unsere Gesellschaft ist - coporate governance-Kodex hin oder her - nicht das Feld der Umsetzung parteipolitischer Ideen. Wer die Präsenz von Frauen in den Führungsgremien effektiv fördern will, sollte den Weg einschlagen, bei künftig anstehenden Wahlen geeignete Kandidatinnen als Aktionär vorzuschlagen. Schließlich ist die HV an die Vorschläge der Verwaltung nicht gebunden.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.