Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 26.05.11



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Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG am 26.05.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

i TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Generali Deutschland Holding AG für das Geschäftsjahr 2010 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 nebst Konzernlagebericht und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Der Bilanzgewinn wird zu 50% als Dividende ausgeschüttet. Dies entspricht den Vorgaben der SdK vollumfänglich. Außerdem findet eine Dividendensteigerung statt.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung

Zustimmung
Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat haben den Gewinn erneut um mehr als 20% steigern können, so dass gegen die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Auch sonstige Erwägungen, die einer Entlastung entgegenstehen, sind nicht bekannt.

TOP 4
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung sowie Ermächtigung zum Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderungen

Zustimmung
Begründung: Die Aufsichtsratsvergütung soll auf lediglich ein Fixum angepasst werden. Dies entspricht den Forderungen der SdK. Bei der Strafrechtschutzversicherung sollen die AR vor Strafverfolgungsmaßnahmen geschützt werden und die Kosten einer Strafverfolgung übernommen werden. Im Falle einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat sind die Kosten, die die Versicherung zunächst übernommen hat, von dem Verurteilten zu tragen. Diese Versicherung wird für insgesamt 604 Führungskräfte der Generali abgeschlossen, so dass der Aufsichtsrat lediglich mit in den Versicherungsschutz hineinfällt. Hierzu ist der Arbeitgeber aufgrund von Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern verpflichtet. Weil es in gewissen Bereichen einfach nur aus Organisationsverschulden zu straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen kommen kann, so z.B. Datenschutz oder außenwirtschaftliche Vorgänge. Auch die Kosten von ca. € 134.000,-- sind für die Anzahl der mitversicherten Personen überschaubar. Das die Kosten hierfür durch eine Satzungsregelung abgedeckt wird, ist jedenfalls transparenter als eine Einzelfallentscheidung zur Übernahme der Kosten der Strafverfolgung.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.