Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 13.04.11



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Hauptversammlung der Daimler AG am 13.04.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Daimler AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats und der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 und § 289 Abs. 5 des Handelsgesetzbuches

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung
Begründung: Die Ausschüttungsquote bewegt sich mit etwas über 40 % im Rahmen der von der SdK für den Normalfall empfohlenen Spannbreite von 40 bis 60 %.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Das Management hat einen gemessen an vielen Kennzahlen überzeugendes Ergebnis vorgelegt. Dabei entsteht der Eindruck, dass nicht lediglich nur die Effekte der anziehenden Konjunktur mitgenommen wurden, sondern dass intern Weichen sinnvoll gut gestellt wurden. Die seit langen Jahren formulierten Renditeziele erscheinen wieder in mittelfristig greifbarer Nähe.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat die gute Entwicklung des Unternehmens sinnvoll begleitet.

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Ablehnung
Begründung: Trotz einiger guter Bausteine kann dem Vergütungssystem insgesamt nicht zugestimmt werden. Zum einen sind die Elemente, die zum Jahresbonus führen, nicht quantifiziert. Ob das System eher anspruchsvoll oder eher lasch ist, kann somit von außen gar nicht beurteilt werden; wenn dies so ist, kann über das System fairer weise auch nicht abgestimmt werden. Außerdem gibt es einen unerfreulichen Sonderpunkt: Die eine Hürde bei der mittelfristigen Vergütungskomponente (Umsatzrendite der letzten drei Jahre) ist falsch justiert; sie erlaubt eine Zuweisung von 100 % schon, wenn sich Daimler im Verhältnis zu den dort genannten Wettbewerbern durchschnittlich gut geschlagen hat. In diesem Fall wäre aber aus Sicht SdK eine Zuweisung von 0 % gerechtfertigt, denn die Aktionäre erwarten vom Daimler-Management selbstverständlich überdurchschnittliche Leistungen. Eine Belohnung bei durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Leistungen dürfte auch den übrigen Mitarbeitern von Daimler kaum je gewährt werden. Warum beim Vorstand eine Ausnahme machen?

TOP 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Die KPMG bzw. ihre Rechtsvorgänger prüfen Daimler schon seit Jahrzehnten. Es ist an der Zeit, ein neues Kapitel in der Nachkriegsgeschichte von Daimler aufzuschlagen und sich einem neuen Prüfungsteam zu stellen. Dabei ist der SdK bewusst, dass Prüfungskontinuität auch ein positiver Punkt sein kann und dass natürlich die prüfenden Einzelpersonen regelmäßig wechseln. Trotzdem: mehr als fünfzig Jahre sind einfach zu viel.

TOP 7
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

Zustimmung
Begründung: Die Aufsichtsratsvergütung differenziert im Grundgedanken richtig nach der Übernahme von Funktionen innerhalb des Aufsichtsrates. Lobenswert ist auch der Verzicht auf variable Vergütungskomponenten. Hier wird eine alte Forderung der SdK beachtete, die diese im bewussten Gegensatz zum Deutschen Corporate Governance Kodex seit Jahren vertritt.

TOP 8
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Zustimmung
Begründung: Gegen die Qualifikation der vorgeschlagenen Personen bestehen keine Bedenken. Eine Anmerkung sei erlaubt: Im Aufsichtsrat von Daimler ist angesichts der Struktur des Aktionariats ganz sicher Platz für einen dezidierten Vertreter des Streubesitzes.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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