Hauptversammlung der Sixt AG am 17.06.2010
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Top 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Sixt Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Keine Begründung erforderlich
Top 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Die verringerte Dividende ist auf das schwierige Geschäftsjahr 2009 zurückzuführen. Die Ausschüttungsquote ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht - 0,20 EUR bei 0,40 EUR/Aktie Gewinn (VJ: 0,80 EUR bei 2,43 EUR Gewinn/Aktie). Die nach wie vor eher vorsichtige Ausschüttung ist angesichts der - auch aus Sicht des Unternehmens - noch nicht überwundenen Wirtschaftskrise schlüssig und vertretbar.
Top 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat entsprechende Maßnahmen in einem momentan schwierigen Umfeld unternommen und konnte trotz eines Umsatzrückgangs einen Konzerngewinn erzielen. Aus Sicht der SdK spricht nichts gegen die Entlastung des Vorstandes.
Top 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet.
Top 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands
Zustimmung
Begründung: Das Vorstandsvergütungssystem erscheint, soweit für die SdK nachvollziehbar, akzeptabel.
Top 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Zustimmung
Begründung: Gegen die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH bestehen aus Sicht der SdK keine Bedenken.
Top 7
Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB zur
Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der
Vorstandsvergütung
Ablehnung
Begründung: Die SdK fordert die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung, um so Transparenz auch in dieser Hinsicht sicherzustellen.
Top 8
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals III (§ 4 Abs. 7
der Satzung) und eine entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung
Begründung: Die Aufhebung des bedingten Kapitals - ohne gleichzeitige Schaffung eines neuen bedingten Kapitals - dient zur Bereinigung der Satzung und ist aus Sicht der SdK unkritisch.
Top 9
Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über eine Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch mit Bezugsrechtsausschluss
Ablehnung
Begründung: Die SdK präferiert die Dividendenauskehrung gegenüber dem Aktienrückkauf.
Top 10
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen
des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw.
Andienungsrechts der Aktionäre
Ablehnung
Begründung: Die SdK lehnt den Einsatz derivativer Instrumente zum Rückkauf eigener Aktien generell ab, um nicht dem verbotenen Handel in eigenen Aktien Vorschub zu leisten.
Top 11
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 3 durch Einfügung einer
Bestimmung zur Übermittlung von Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG in
Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Zustimmung
Begründung: Der Beschlussvorschlag dient der Umsetzung des ARUG und erleichtert die Organisation der Hauptversammlung.
Top 12
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 2
Zustimmung
Begründung: Die Anpassung der Satzung hinsichtlich dem § 2 \"Unternehmensgegenstand\" verschafft der Gesellschaft mehr Flexibilität bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit.
Top 13
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags mit der Sixt Finance GmbH
Zustimmung
Begründung: Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit einer 100-prozentigen Konzerntochter ist aus steuerlichen und organisatorischen Gründen sinnvoll.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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