Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentliche Hauptversammlung am 25.03.09



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



a.o. Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG am 25.03.2009

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Ablehnung
Begründung:
Zunächst einmal besteht für einen generellen Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs.3 Satz 4 AktG keinerlei Notwendigkeit.

· Darüber hinaus ist der vorgelegte Beschluss hinsichtlich des Ob einer solchen Maßnahme nicht einmal annähernd ausreichend für eine solche Beschlussfassung begründet.
Die Verwaltung ergeht sich in allgemeinen \"Flexibilitätsklauseln\", die jegliche Ausführungen der Beziehungen zu unserer Gesellschaft vermissen lassen.

Das Argument, dass derartige Maßnahmen zum allgemeinen Instrumentenkasten einer AG gehören kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Verwaltung mit dem bisherigen \"Instrumentenkasten\" ganz offensichtlich nicht im Interesse der Aktionäre umzugehen vermochte, nicht greifen. Einen derartigen Vertrauensvorschuss hat die Verwaltung verspielt.

· Eine Befassung der ordentlichen HV, der dann auch der Jahresabschluss vorliegt, scheint der - wenn überhaupt - der geeignetere Zeitpunkt zu sein, da - wie die Verwaltung selbst ausführt - keine konkreten Projekte vorhanden sind.

TOP 2
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsgenusscheinen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und bedingte Kapitalerhöhung mit Ausschluss des Bezugsrechts sowie Aufhebung der derzeit bestehenden Restermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit entsprechender Satzungsänderung

Ablehnung
Begründung:
· Es bleibt vollkommen unklar, warum die auf der HV vom 28.08.2008 erhaltene Ermächtigung nicht ausreichend sein sollte.

· Darüber hinaus besteht für einen unbegründeten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.3 S.4 AktG keine Notwendigkeit, zumindest ist eine solche nicht dargetan.

· Des weiteren scheint der vorliegende Beschluss auch - soweit ein weitergehender Bezugsrechtsausschluss genehmigt werden soll - gegen die zwingende Berichtspflicht des § 186 Abs. 4 S.2 AktG, wonach der Ausgabebetrag zu begründen ist.

Zwar enthält die Beschlussvorlage allgemeine Regeln für die Berechnung des Wandlungspreises, aber keine Begründung, warum solche Parameter gewählt worden sind.

Da die Beschlussvorlage somit an einem zwingenden Begründungsmangel leidet, sollte der Tagesordnungspunkt ganz abgesetzt werden.

· Eine Befassung der ordentlichen HV, der dann auch der Jahresabschluss vorliegt, scheint der - wenn überhaupt - der geeignetere Zeitpunkt zu sein.

TOP 3
Beschlussfassung über (a) die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 27. März 2008 bezogen auf Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschlusses über die Durchführung einer Sonderprüfung zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern und (b) den Widerruf der Bestellung des insoweit von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfers

Ablehnung
Begründung:
· Eine \"Absetzung\" dieser Beschlüsse ist eine für einen am eigenen wie am Gesellschaftswohl orientierten Mehrheitsaktionär vollkommen untypisch und kann nur daraus erklärt werden, dass der neue Großaktionär diese \"Schäden\" bereits in seinen Kaufpreis \"eingepreist\" hat.

Aber auch und gerade in einem solchen Falle ist es die vornehme Pflicht des Großaktionärs solche Beschlüsse mitzutragen.

· Die Erwägung, die berufenen Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) ist angesichts deren Totalversagens in der Vergangenheit, das erst zu der desaströsen Lage geführt hat, geradezu absurd und grenzt an Selbstschädigungsabsicht.

· Darüber hinaus wäre eine Absetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein falsches Zeichen an den Kapitalmarkt.

· Darüber hinaus scheint auch das Öffentlichkeitsargument nicht zu verfangen, da angesichts der weitreichenden öffentlichen Hilfen die Öffentlichkeit einen Anspruch auf Aufklärung und Darstellung hat.

TOP 4
Beschlussfassung über (a) die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 27. März 2008 bezogen auf Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschlusses über die Durchführung einer Sonderprüfung zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Aufsichtsratsmitgliedern und (b) den Widerruf der Bestellung des insoweit von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfers

Ablehnung
Begründung: vgl. TOP 3

TOP 5
Wahlen zum Aufsichtsrat

Ablehnung
Begründung:
· Mangels Darstellung des Werdeganges der Kandidaten ist eine Bewertung der Eignung der Kandidaten nicht möglich.

· Gegen die Kandidaten Dr. Eick und Kirchhoff bestehen allerdings Bedenken, da diese - ungeachtet deren Eignung im übrigen - schon in zahlreichen, weiteren Gremien - neben deren regelmäßigen Profession - sitzen.

Wie dabei eine effektive und verantwortungsvolle Ausübung dieses Aufsichtsratsmandates, deren Wahrnehmung gerade in der Vergangenheit dringend notwendig gewesen wäre, noch möglich sein soll, ist unklar.

· Im übrigen scheint es für Wahlen zum Aufsichtsrat keine zeitliche Brisanz zu geben, so dass Wahlen zum Aufsichtsrat auch in der nächsten ordentlichen HV Gegenstand der Tagesordnung sein können.

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung

Noch offen, mit Tendenz Ablehnung
Begründung:
· Es wird sich nicht leugnen lassen, dass die KfW an der eingetretenen Situation eine Mitverantwortung trifft.

· Diese Mitverantwortung setzt sich - ungeachtet der beendeten Gesellschafterstellung - nunmehr fort in einer Kontrollverantwortung für die erfolgreiche Sanierung unserer Gesellschaft.

Der Staat, der die Beteiligung an der Gesellschaft gerade mit seinem Leumund als Gesellschafter entsprechendes Vertrauen gesetzt hat, muss nunmehr seine Verantwortung für die Wiederherstellung dieses Vertrauens übernehmen und wahrnehmen.

Dies insbesondere, da die gesamten Schutzschirme für die Banken- und Finanzwelt genau mit diesem nur dem Staat anhaftenden Vertrauen begründet werden.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus könnte eine verantwortungsvolle Kontrolle, und nur eine solche ist geschuldet, gerade auch im Interesse der Aktionäre liegen, die - anders als der neue Großaktionär - die angerichteten Schäden nicht über die Einstandspreise eingewertet haben, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Träger der Sanierung sind.

· Dies ist darüber hinaus auch eine, wenn nicht sogar die Möglichkeit, dass der Staat seiner Verantwortung gegenüber den Bürgern, insbesondere in der \"Gestalt\" der Steuerzahler gerecht wird.

Die schwerste Aufgabe dürfte indes darin bestehen, die geeignete Person zu bestimmen; bei der bisherigen Auswahl hatte der Staat nicht immer eine glückliche Wahl getroffen.

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung

Ablehnung
Begründung:
· Warum?
· Die Beschlussvorlage glaubt die Verwaltung nicht einmal mehr begründen zu müssen.
So etwas kann man nur als schlampige, die Aktionäre beleidigende Vorbereitung bezeichnen.

TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung

Ablehnung
Begründung:
Für eine Erweiterung auf Dritte, die keine Aktionäre unserer Gesellschaft sind, besteht kein Anlass.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.