Hauptversammlung der Schwarz Pharma AG am 08.05.2007 am
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des Erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Es werden 50 % vom Konzernjahresüberschuss ausgeschüttet.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006
Zustimmung
Begründung: Der Vorstand hat operativ gute Arbeit geleistet. Die Befürwortung der Übernahme ist angesichts der akzeptablen Konditionen für die Aktionäre gerechtfertigt .
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Zustimmung
Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Pflichten, auch im Zusammenhang mit der Übernahme, soweit erkennbar, angemessen wahrgenommen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Zustimmung
Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestellung von Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Abschlussprüfer.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat
Zustimmung
Begründung: Bis auf Dr. Wolf-Dietrich Loose (hat schon 8 Mandate). Aufgrund der Anzahl seiner weiteren AR-Positionen muss vermutet werden, dass ihm die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit fehlt.
TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der UCB SP GmbH und der SCHWARZ PHARMA AG
Zustimmung
Begründung: Der Beherrschungsvertrag schafft rechtliche geordnete Verhältnisse zwischen Minderheitsaktionären und dem neuen Großaktionär. Ob die Bewertung angemessen ist, muss noch eingehend geprüft werden.
TOP 8
Änderung von § 21 der Satzung (UMAG)
Keine Zustimmung Begründung: Die vorgesehene Satzungsänderung, die dem Versammlungsleiter die Beschränkung des Rede- und Fragerechts ermöglichen soll, ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
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