Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 25.01.07



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Hauptversammlung der Siemens AG am 25.01.2007

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1 Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2 Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse der AG und des Konzerns

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 3 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Erhöhung der Dividende von 1,35 auf 1,45 € je Aktie wird zugestimmt. Die Ausschüttungsquote von 43 % des Konzernjahresüberschusses ist akzeptabel.

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Die SdK beantragt in einem Gegenantrag die Vertagung der Beschlussfassung, bis die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen, des Gutachtens der Kanzlei Debevoise & Plimpton und der Untersuchungen von Michael Hershmann zu den Korruptionsvorwürfen vorliegen.

Wird dieser Antrag von der Hauptversammlung abgelehnt, wird die SdK gegen eine Entlastung des Vorstands stimmen.

Das öffentliche Bekanntwerden von Korruptionsfällen und Schwarzgeldkassen in großem Ausmaß in der Münchener Zentrale ist ein ernster Vorfall. Er lässt die in den letzten Jahren immer wieder in den Medien berichteten Korruptionsvorfälle im Siemenskonzern in einem neuen Licht erscheinen.

Da sich 1997 die Industrienationen zur Bekämpfung von Korruption verpflichtet haben und in Deutschland Korruption unter Strafe gestellt wurde, seit 1999 die entsprechenden Aufwendungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können, seit 2002 Bestechung im Ausland unter Strafe gestellt ist und seit 2001 mit der Notierung der Siemensaktie in New York die strengen Regeln der SEC für Siemens gelten, hätte der Vorstand die Anwendung von Bestechung zur Gewinnung von Aufträgen konsequent unterbinden müssen.

Aufgrund der Vielzahl von Korruptionsfällen in der Vergangenheit musste sich der Gesamtvorstand der Problematik bewusst sein. Ob er in seiner Gesamtheit von den Ereignissen im Bereich COM Kenntnis hatte, ist noch unbekannt. Da der Bereichsvorstand von Com gleichzeitig Mitglied im Zentralvorstand war und Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, sich über wesentliche Geschäftsvorfälle zu unterrichten, sollten die Mitglieder des Gesamtvorstands von den Korruptionsfällen im Bereich COM seit 2004 gewusst haben, ohne jedoch damals die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Da dies im Einzelnen noch nicht geklärt ist, sollte die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands vertagt werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen.

Eine Entlastung des Vorstands ist aktuell nach Ansicht der SdK jedenfalls nicht möglich, es liegen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorstand nicht entschlossen genug gegen die Korruption im Unternehmen vorgegangen ist.

TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Die SdK beantragt in einem Gegenantrag die Vertagung der Beschlussfassung, bis das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen, das bei der Anwaltskanzlei Debevoise & Plimpton in Auftrag gegebene Gutachten und die Erkenntnisse des Antikorruptionsexperten Michael Hershman vorliegen und in ungekürzter Form den Aktionären auf Anfrage zu gestellt wurden.

Falls diesem Antrag von der Hauptversammlung nicht stattgegeben wird, wird die SdK sich gegen die Entlastung des Aufsichtsrates aussprechen. Dies gilt auch für die Einzelabstimmung.

Aktuell sieht sich die SdK jedenfalls nicht in der Lage, dem Aufsichtsrat die Entlastung für das Geschäftsjahr 2005/06 zu gewähren. Es bestehen starke Anhaltspunkte, dass der Aufsichtsrat seinen Überwachungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies unter anderem auch deshalb, weil der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr Dr. von Pierer, bereits im Jahre 1992 im Zusammenhang mit einem Bestechungsfall angekündigt hat, so etwas würde es im Konzern zukünftig nicht mehr geben. Hinzu kommt, dass die Presse regelmäßig über Bestechungsvorwürfe im Siemenskonzern berichtet hat. Dies hätte den Aufsichtsrat dazu bewegen müssen, weitgehende Maßnahmen zu ergreifen. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt jedoch aus Sicht der SdK, dass dies allenfalls unzureichend erfolgt sein kann.

Zu den Korruptionsvorwürfen kommen noch weitere Punkte, die für sich isoliert schon Zweifel daran aufkommen lassen, ob eine Entlastung gewährt werden könnte:

a) Die vom Präsidium des Aufsichtsrats beschlossene Erhöhung der Vorstandsvergütung (Zieleinkommen) um 30 % entspricht nicht der Leistungssteigerung des Unternehmens, seiner Gewinnentwicklung und der Börsenkursentwicklung.

Weiter ist kritisch anzumerken, dass der Maßstab für die Messung der Vorstandsleistung über die letzten Jahre mehrmals aufgeweicht wurde. So wird nicht das von den Aktionären dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital zur Verzinsung herangezogen, sondern ein um die abgezinste Deckungslücke bei den Pensionsverpflichtungen (per 30.9.2006: 5,8 Mrd. Euro nach Steuern) verringertes Eigenkapital.

Auch die zu erreichenden Kapitalkosten sind gesenkt worden. Weiterhin wurden mit dem Wegfall der planmäßigen Abschreibungen auf Firmengoodwill die Ergebnisse um jährlich 400 Mio. und in 2007 mit der Umstellung auf IFRS die Ergebnisse ab 2007 noch einmal um 400 Mio. Euro verbessert, ohne dass eine Leistungssteigerung vorliegt.

Das Aufsichtsratspräsidium hat damit die Einkommen der Vorstände seit 1999 (12 Mio. Euro) auf ca. 40 Mio. Euro ab 2007 (auf der Basis von 12 Vorstandsmitgliedern) mehr als verdreifacht - ohne eine vergleichbar große Wertsteigerung für die Aktionäre. Dieses Missverhältnis ist nicht akzeptabel.

b) Verstöße gegen gute Corporate Governance sind darüber hinaus, dass geldwerte Vorteile für Vorstandsmitglieder durch die konzerneigene Berliner Vermögensverwaltung (BVV) verschwiegen wurden und die Pensionsvergütung pro Vorstandsmitglied nicht angegeben wird.

TOP 6 Beschlussfassung über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers

Der Bestellung der KPMG zum Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2006 / 2007 wird nicht zugestimmt. Auch dazu hat die SdK einen Gegenantrag gestellt.

Die KPMG prüft das Unternehmen Siemens und die konsolidierten Tochtergesellschaften seit vielen Jahrzehnten. Aufgrund der langjährigen Beziehung besteht die Gefahr, dass zwischen der KPMG und Siemens ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, das die Prüfung des Unternehmens im Interesse des Kapitalmarktes behindern könnte. Der in bestimmten Abständen gesetzlich vorgeschriebene Austausch des Prüfungsleiters reicht nicht aus, um solche Entwicklungen zu unterbinden.

Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der Prüfer nach § 317 Abs. 4 HGB zu beurteilen, ob das vom Vorstand eingerichtete Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Unzweifelhaft gehört dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Vermögensunterschlagungen und Korruptionshandlungen entdeckt und verhindert werden können. Die Vorgänge zeigen, dass ein solches System bei Siemens nicht ausreichend war. Gleichwohl ist es von der KPMG immer als ausreichend testiert worden.

Aus der Sicht des Aktionärs kann daher der KPMG nicht mehr das nötige Vertrauen entgegen gebracht werden.

TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien

Der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zugestimmt.

Bei der Verwendung bestehen allerdings hinsichtlich der Weitergabe von Aktien im Rahmen des kürzlich vom Aufsichtsrat festgelegten neuen Modells für das um 30 % erhöhte Zieleinkommen der Vorstände Bedenken wegen mangelnder Gegenleistung.

TOP 8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Modernisierung der Satzung

Den vorgeschlagenen Änderungen über die Einberufung und die Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen wird zugestimmt.

TOP 9 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung an ein neues Gesetz

Der Übermittlung von Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung wird zugestimmt. Dies könnte insbesondere dem Zeitverzug bei ausländischen Aktionären entgegenwirken.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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