Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 23.05.06



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Hauptversammlung der UMS United Medical Systems AG am 23.05.2006

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2005, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Kein Beschluss erforderlich.

TOP 2: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005

Weiterhin hoher Jahresfehlbetrag, Bilanzverlust durch Entnahme aus Kapitalrücklage ausgeglichen. UMS hat kein klares Geschäftsmodell. Endgültige Abstimmung erfolgt auf der Hauptversammlung.

TOP 3: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005

Es ist unklar, ob der Aufsichtsrat effektiv kontrolliert und berät. Geschäftsentwicklung lässt Zweifel zu. Endgültige Abstimmung erfolgt auf der Hauptversammlung.

TOP 4: Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2006

Es liegen keine uns bekannten Gründe vor, Ernst & Young nicht zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2006 zu wählen – daher Zustimmung.

TOP 5: Aufhebung der am 31. Mai 2005 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Ungeliebte Standardermächtigung. Vorstand und Aufsichtsrat sollten sich auf Entwicklung, Umsatz, Ertrag, Dividende und Aktienkurs konzentrieren – daher keine Zustimmung.

TOP 6: Satzungsänderungen Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ist am 1. November 2005 in Kraft getreten. Es ermächtigt die Gesellschaft unter anderem, dem Versammlungsleiter in der Satzung Befugnisse zur sachgerechten Leitung der Hauptversammlung, insbesondere zur angemessenen Begrenzung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre zu geben

Die SdK wird der geplanten Satzungsänderung nicht zustimmen. Schon jetzt ist das Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters ausreichend, um die Hauptversammlung ordnungsgemäß zu leiten. Einer Beschränkung des Fragerechts bedarf es daher nicht.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.