Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 29.11.05



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Hauptversammlung derLION Bioscience AG am 29.11.2005 in Eppelheim

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Top 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses

Kein Beschluss erforderlich

Top 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Die SdK hat einen Gegenantrag gegen die Entlastung der ausgeschiedenen sowie der amtierenden Vorstandsmitglieder gestellt und wird Einzelentlastung beantragen.

Die Herren Dr. Keesmann und Hollenhorst waren bis zu ihrem Ausscheiden am 14. Oktober 2004 für die völlig gescheiterte Unternehmenspolitik verantwortlich. Sie haben die gewaltigen Vermögensverluste, die den Aktionären seit dem Börsengang entstandenen sind, zu vertreten und können, auch angesichts eines neuerlichen Fehlbetrags von mehr als 13 Mio. Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr, nicht entlastet werden. Herr Donahue hat für seine Vorstandsmitgliedschaft von nur einem Monat Gesamtbezüge von 210 Tsd. Euro erhalten. Es ist nicht zu erkennen, dass diesem Betrag irgendeine positive Leistung gegenübersteht.

Den auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.03.2005 angekündigten Verkauf des Kerngeschäftes der Bioinformatik, gegebenenfalls sogar in Form eines Management-Buy-Outs, wollen die neuen Vorstände, die Herren Dr. Etzold und Willinger, ohne die Zustimmung der Aktionäre vornehmen. Diese Vorgehensweise, eine faktische Ausgliederung als Asset-Deal zu deklarieren, ist in Wirklichkeit nichts anderes als die Umgehung der Kontrollrechte der Hauptversammlung. Dies ist nicht zu akzeptieren - daher auch keine Entlastung für diese beiden Vorstände.

Top 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates

Die SdK hat einen Gegenantrag gegen die Entlastung des früheren sowie des neuen Aufsichtsrats gestellt und wird Einzelentlastung beantragen.

Die unter a) bis c) genannten Aufsichtsratsmitglieder haben offenkundig die ihnen obliegenden Kontroll- und Beratungspflichten gegenüber dem früheren Vorstand nicht im erforderlichen Maß ausgeübt. Sie haben es nicht vermocht, die beispiellose Kapitalvernichtung durch den Vorstand zu verhindern. Sie haben sich mitten im Geschäftsjahr unter dem Vorwand einer angeblich nicht mehr finanzierbaren D & O-Versicherung plötzlich von ihrem Amt zurückgezogen. Zudem haben sie quasi als letzte Amtshandlung durch die Bestellung von Herrn Donahue zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft weitere finanzielle Lasten aufgebürdet, die vermeidbar gewesen wären. Zu klären wären ohnehin eventuelle Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die drei Herren. Ihre Entlastung kommt auf keinen Fall in Betracht.

Die unter d) bis f) aufgeführten neuen Aufsichtsratsmitglieder wollen es zulassen, dass unter dem Deckmantel der Satzungsänderung das bisher wichtigste Geschäft von LION bioscience ohne Beteiligung der Hauptversammlung veräußert wird. Obwohl auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.03.2005 vielfach dazu aufgefordert, haben sie keine Zusage geben wollen, diesen Vorgang der Zustimmung der Aktionäre zu unterwerfen. Dies bedeutet eine Missachtung der Aktionärsrechte und ist Ausdruck schlechter Corporate Governance, für die keine Entlastung erteilt werden kann.

Top 4: Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Wahl des Abschlussprüfers kann zugestimmt werden.

Top 5: Beschlussfassung über die Änderung von § 11 der Satzung im Hinblick auf das UMAG

Die SdK hat einen Gegenantrag zu den Satzungsänderungen unter 5d) eingereicht. Die unter d) vorgesehene Möglichkeit zur Einschränkung des Rede- und Fragerechtes der Aktionäre auf der Hauptversammlung bedeutet eine Kastration der wenigen Rechte, die Aktionäre überhaupt haben, zumal das Dividendenrecht bei LION bioscience de facto seit Jahren ausgehebelt ist. Insbesondere bei einer Gesellschaft wie LION bioscience, deren desolate Geschäftsentwicklung jahrelang äußerst kritisch zu begleiten war und die nun eine völlige strategische Neuorientierung vornehmen will, ist es erforderlich, sich als Aktionär umfassend und über alle Details informieren zu können. Die auf Grund der geplanten Satzungsänderung künftig mögliche Einschränkung dieses Informationsrechtes durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ist nicht hinnehmbar.

Top 6: Beschlussfassung über § 10 Abs. 1 der Satzung (Aufsichtsrat; Vergütung)

Die SdK hat einen Gegenantrag eingereicht. Sie hält die vorgesehene fixe Vergütung von 20 000 Euro für völlig ausreichend und lehnt eine darüber hinausgehende variable Vergütung ab.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.